Satzung des Vereins

Förderverein Zehntstadel Steinheim


§1 Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen: Förderverein Zehntstadel Steinheim.

2. Sitz des Vereins ist Steinheim am Albuch.

3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“


§2 Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Erhalts des Zehntstadels in Steinheim im Sinne von § 52 Absatz 2 Nummer 6 der Abgabenordung. Dieser Zweck wird verwirklicht durch die ideelle und finanzielle Förderung der durch den Gemeinderat der Gemeinde Steinheim beschlossenen Renovierung des ältesten Gebäudes der Gemeinde Steinheim.


§3 Selbstlosigkeit; Mittelverwendung

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.


§4 Vermögensbindung

1. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Steinheim am Albuch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

2. Beschlüsse über die Änderung dieses Paragraphen dürfen nur in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt durchgeführt werden.


§5 Geschäftsjahr

1. Der Verein wird für unbestimmte Dauer gegründet.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§6 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder jede Personengesellschaft sein.

2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.


§7 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein bzw. durch Liquidation einer juristischen Person.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden muss.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Diese Streichung befreit das Mitglied nicht von der Begleichung rückständiger Beiträge und Umlagen.

4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.


§8 Mitgliedsbeitrag

1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden.

2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.


§9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§10 Vorstand

1. Der Verein hat einen Vorstand. Der Vorstand setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen. Er ist Vertretungsorgan des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden dem stellvertretenden Vorsitzenden dem Schatzmeister dem Schriftführer.

3. Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl neuer Mitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.

4. Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wahl findet durch offene Abstimmung statt. Wird aus der Versammlung jedoch Antrag auf eine geheime Wahl gestellt, hat die Wahl schriftlich und geheim zu erfolgen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. 5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

6. Der Vorstand beruft seine Sitzungen mit einer Frist von vierzehn Tagen ein. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden und ist jedem Vorstandsmitglied schriftlich (auch elektronisch) zu übermitteln. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Punkte zur Tagesordnung anzumelden. Die Anmeldung hat spätestens sieben Tage vor der jeweiligen Sitzung stattzufinden und ist vom Vorsitzenden nach Ende des letzten Tages der Frist an alle Vorstände zu übermitteln.

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Dem Vorstandsvorsitzenden kommt der Stichentscheid zu. Sollte der Vorstandsvorsitzende von der Beschlussfassung ausgeschlossen sein oder an ihr aus einem anderen Grund nicht teilhaben können, steht seinem Vertreter der Stichentscheid zu. Ausnahmsweise ist der Vorstand auch dann beschlussfähig, wenn eines oder mehrere seiner Mitglieder aufgrund von Krankheit, Bewusstlosigkeit oder Tod an der Beschlussfassung nicht teilnehmen kann bzw. können. In diesem Fall gelten die beschlussfähigen Mitglieder des Vorstandes als „der Vorstand“ im Sinne dieser Satzung. Ist ein Vorstandsmitglied dauerhaft von der Ausübung seiner Tätigkeit als Vorstand ausgeschlossen, beruft der Vorstand die Mitgliederversammlung ein, um ein neues Mitglied zum Vorstand nach Abs. 3 und 4 zu wählen.

8. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

9. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung sind ausschließlich Aufgabe des Vorstands. Der Vorstand ist zuständig für die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die Buchführung und die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie über die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

10. Der Vorstand kann zur Behandlung einzelner Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Diese können auch mit Personen außerhalb des Vorstands sowie externen Fachkräften besetzt werden.

11. Der Vorstand ist gehalten, in allen wichtigen Entscheidungen den Beirat zu hören.


§11 Beirat

1. Dem Vorstand steht ein Beirat von höchstens zwölf Mitgliedern zur Seite. Mitglieder des Beirats müssen Mitglieder des Vereins sein. 2. Der Beirat ist das Bindeglied zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand.

3. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für jeweils ein Jahr berufen.

4. Der Vorstand bestimmt die Anzahl der Beiratsmitglieder.


§12 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Der Vorstandsvorsitzende beruft innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres unter Angabe der Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einladung hat mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Steinheim, dem Albuch Bote, zu erfolgen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Mitglieder können sich durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten lassen. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Diese Anträge sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

3. In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Schatzmeister Rechnung und lässt die Rechnungslegung genehmigen. Außerdem gibt der geschäftsführende Vorstand den Geschäftsbericht ab.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ist dieser nicht anwesend, von seinem Vertreter oder, wenn auch dieser nicht anwesend ist, von einem anderen Vorstand. Ist kein Vorstand anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.

5. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

• Wahl des Vorstandes;

• Wahl der Kassenprüfer;

• Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes;

• Entlastung des Vorstands;

• Beschlussfassung über den Haushaltsplan;

• Feststellung der Mitgliederbeiträge und Umlagen;

• Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsgrund des Vorstandes;

• Satzungsänderungen;

• Auflösung des Vereins.


Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, lediglich bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenden Mitglieder.
Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Eine Abstimmung ist dann schriftlich durchzuführen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragen. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder dem Beirat angehören dürfen. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich beantragen oder der Vorstand von sich aus dies für erforderlich hält. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Satzungsbestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.


§13 Sitzungsberichte

1. Über die Vorstands- und Beiratssitzungen und über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften vom Schriftführer anzufertigen, die aufzubewahren sind.

2. Niederschriften über Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, und Niederschriften über Mitgliederversammlungen vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.


§14 Schatzmeister, Kassenprüfer

1. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse. Er ist berechtigt, Zahlungen für den Verein zu tätigen und entgegenzunehmen. Ausgaben bedürfen der vorherigen Anweisung des Vorstandes. Der Mitgliederversammlung ist jährlich der Kassenbericht zu erstatten. 2. Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen. Sie müssen jährlich mindestens eine Kassenprüfung durchführen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.


§15 Datenschutz im Verein

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und tatsachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO, das Recht auf Datenübertragung nach Art. 20 DS-GVO, das Widerspruchsrecht auf Auskunft nach Art. 21 DS-GVO.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligem Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.


§16 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.


Steinheim am Albuch, den 14.Juni 2023